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Prüfung von Photovoltaikanlagen

Die Anlage wird auf der Gleich- und der Wechselstromseite geprüft: Module und Strings, Wechselrichter, Schutzeinrichtungen, Erdung und Überspannungsschutz. Das Ergebnis ist ein Bericht mit Messwerten und Fotos.

Anlass ist häufig eine Auffälligkeit im Ertrag, ein Betreiberwechsel, eine Forderung des Versicherers oder die Abnahme einer neuen Anlage.

Für wen

  • Betreiber gewerblicher Anlagen
  • Eigentümer privater Anlagen bei Übernahme, Störung oder Unsicherheit über die Ausführung
  • Käufer einer Immobilie mit bestehender Anlage
  • Versicherer und Verwalter

Was geprüft wird

  • Modulfeld: Befestigung, Leitungsführung, Steckverbinder, Beschädigungen
  • Strings: Leerlaufspannung, Kurzschlussstrom, Isolationswiderstand
  • Wechselrichter und Netzanschluss: Schutzeinrichtungen, Kennzeichnung
  • Erdung, Potenzialausgleich, Überspannungsschutz
  • Dokumentation und Inbetriebnahmeprotokoll im Abgleich mit dem Bestand
  • Auf Wunsch Thermografie der Module bei ausreichender Einstrahlung

Ablauf

  1. Anfrage mit Anlagengröße, Baujahr und Anlass
  2. Angebot
  3. Ortstermin bei Tageslicht; Zugang zu Wechselrichter, Zählerplatz und Modulfeld
  4. Bericht mit Feststellungen, Messwerten und Fotos

Grundlagen

  • DIN EN 62446-1 und -2 (VDE 0126-23)
  • DIN VDE 0100-712 (Solar-Photovoltaik-Stromversorgungssysteme)
  • VDE-AR-N 4105 (Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz)
  • DIN EN 62305 für den Blitz- und Überspannungsschutz

Häufige Fragen

Kann die Prüfung bei bedecktem Himmel stattfinden?

Die elektrischen Messungen ja. Für die Thermografie ist ausreichende Einstrahlung nötig; sie wird dann gesondert terminiert.

Wird auch der Batteriespeicher geprüft?

Ja, Anschluss, Schutzeinrichtungen und Aufstellung des Speichers gehören zum Umfang, wenn er im Angebot genannt ist.

Die Prüfung stellt den Zustand der Anlage fest und benennt Abweichungen von den anerkannten Regeln. Ob und in welchem Abstand eine Anlage zu prüfen ist, legt der Betreiber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest. Rechtliche Bewertungen sind nicht Gegenstand der Prüfung.