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Baubegleitende Qualitätsprüfung

Die Elektroinstallation wird während der Bauphase kontrolliert, an den Stellen, an denen später nichts mehr zu sehen ist: Leitungsführung, Verteilungen, Potenzialausgleich, Leerrohre. Vor der Übergabe folgt eine Abnahmeprüfung.

Der Sachverständige ist vom ausführenden Betrieb unabhängig. Er stellt fest, ob das Ausgeführte dem Vereinbarten und den anerkannten Regeln entspricht, und dokumentiert das mit Fotos.

Für wen

  • Bauherren privater Neubauten und Sanierungen
  • Bauträger und Investoren
  • Eigentümer bei Umbau oder Erweiterung

Was geprüft wird

  • Rohinstallation: Leitungsführung, Leerrohre, Dosen, Potenzialausgleich, Fundamenterder
  • Verteilungen: Aufbau, Absicherung, Kennzeichnung, Dokumentation
  • Abnahme: Messungen, Funktionsprüfung, Abgleich mit dem Leistungsverzeichnis
  • Fotodokumentation je Bauabschnitt

Ablauf

  1. Anfrage mit Bauvorhaben und geplantem Zeitrahmen
  2. Angebot mit vereinbarten Kontrollzeitpunkten, etwa Rohinstallation und Abnahme
  3. Termine vor Ort, abgestimmt auf den Bauablauf
  4. Bericht je Termin; Abweichungen werden benannt, damit sie vor dem Verschließen der Wände behoben werden können

Grundlagen

  • DIN VDE 0100-600 (Prüfungen bei Errichtung)
  • DIN 18015-1 und -2 (Elektrische Anlagen in Wohngebäuden)
  • DIN VDE 0100-410, -520, -540 und weitere Teile der Reihe DIN VDE 0100

Häufige Fragen

Ersetzt die Baubegleitung die Prüfung durch den Elektrobetrieb?

Nein. Die Erstprüfung nach der Errichtung führt der ausführende Betrieb selbst durch und dokumentiert sie. Die Baubegleitung ist eine zusätzliche, unabhängige Kontrolle im Auftrag des Bauherrn.

Wie viele Termine sind sinnvoll?

Meist zwei bis drei: Rohinstallation, Verteilungen vor dem Verschließen, Abnahme. Das hängt vom Vorhaben ab und wird im Angebot festgelegt.

Die Prüfung stellt den Zustand der Anlage fest und benennt Abweichungen von den anerkannten Regeln. Ob und in welchem Abstand eine Anlage zu prüfen ist, legt der Betreiber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest. Rechtliche Bewertungen sind nicht Gegenstand der Prüfung.