Ob und in welchem Abstand eine Anlage zu prüfen ist, legt der Betreiber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest. Die Prüfung liefert dafür die Grundlage; sie ersetzt die Festlegung nicht.
Für wen
- Unternehmen und Arbeitgeber, die den Zustand ihrer Anlage feststellen und dokumentieren lassen
- Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften für Gemeinschaftsanlagen
- Betreiber, deren Versicherer einen Prüfnachweis verlangt, etwa nach der Klausel SK 3602 oder auf Grundlage der VdS-Richtlinie 2871
- Eigentümer vor Kauf, Übernahme oder Umbau
Was geprüft wird
- Hauptverteilung, Unterverteilungen, Zählerplatz und Hausanschluss
- Schutz gegen elektrischen Schlag: Schutzleiter, Potenzialausgleich, Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
- Leitungen, Verlegung, Absicherung und Kennzeichnung
- Messungen: Schleifenimpedanz, Isolationswiderstand, Durchgängigkeit, Auslösung der Schutzeinrichtungen
- Dokumentation der Anlage und Abgleich mit dem Vorgefundenen
Ablauf
- Anfrage mit kurzer Beschreibung des Objekts, gern mit Foto der Verteilung
- Angebot mit Leistungsumfang; bei Privatpersonen mit Widerrufsbelehrung
- Ortstermin: Besichtigung, Messungen, Fotos. Zugang zu Verteilern und Technikräumen ist nötig
- Bericht mit Feststellungen, Fotos und Messwerten, in der Regel innerhalb von vier Wochen nach dem Termin
Grundlagen
- DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen
- DIN VDE 0105-100 (Betrieb elektrischer Anlagen)
- DIN VDE 0100-600 (Prüfungen bei Errichtung)
- VdS 2871 (Prüfrichtlinie für elektrische Anlagen)
- Betriebssicherheitsverordnung mit TRBS 1201
Häufige Fragen
Wie lange dauert der Ortstermin?
Das hängt von der Größe der Anlage und der Zahl der Verteilungen ab. Eine Angabe steht im Angebot, nachdem das Objekt beschrieben ist.
Wird die Anlage während der Prüfung abgeschaltet?
Für einzelne Messungen kurz, in Absprache. Ein Zeitpunkt, an dem das im Betrieb möglich ist, wird vorher vereinbart.
Behebt der Sachverständige festgestellte Mängel?
Nein. Der Bericht stellt fest; die Instandsetzung führt ein Elektrofachbetrieb aus. Das hält Prüfung und Ausführung getrennt.
Die Prüfung stellt den Zustand der Anlage fest und benennt Abweichungen von den anerkannten Regeln. Ob und in welchem Abstand eine Anlage zu prüfen ist, legt der Betreiber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest. Rechtliche Bewertungen sind nicht Gegenstand der Prüfung.