Privatgutachten und Stellungnahmen können direkt beauftragt werden. Gutachten in Gerichtsverfahren werden auf Beweisbeschluss des Gerichts erstellt und nicht über diese Seite angefragt.
Für wen
- Eigentümer und Bauherren bei Streit über Mängel oder Ausführung
- Versicherer und Versicherungsnehmer nach einem Schaden
- Rechtsanwälte, die einen technischen Sachverhalt klären lassen
- Käufer und Verkäufer vor einer Übergabe
Was geprüft wird
- Zustand und Ausführung der betroffenen Anlage, mit Messungen wo nötig
- Ursache eines Schadens oder einer Störung, soweit feststellbar
- Abgleich mit Vertrag, Leistungsverzeichnis und anerkannten Regeln
- Fotodokumentation und Begründung jeder Feststellung
Ablauf
- Anfrage mit Beschreibung des Sachverhalts und der Frage, die beantwortet werden soll
- Angebot; bei Bedarf vorab eine Einschätzung, ob ein Gutachten die Frage überhaupt beantworten kann
- Ortstermin, gegebenenfalls mit den Beteiligten
- Gutachten oder Stellungnahme in schriftlicher Form
Grundlagen
- Die jeweils einschlägigen Normen der Reihe DIN VDE 0100 und DIN VDE 0105-100
- Vertragsunterlagen und Leistungsverzeichnis des konkreten Falls
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Gutachten und Stellungnahme?
Eine Stellungnahme beantwortet eine eng umrissene Frage kurz. Ein Gutachten dokumentiert Befund, Bewertung und Begründung vollständig. Welche Form passt, klärt sich im Gespräch.
Kann ein Privatgutachten vor Gericht verwendet werden?
Es kann vorgelegt werden. Ob und wie es verwertet wird, entscheidet das Gericht. Ein gerichtliches Gutachten beauftragt das Gericht selbst.
Darf an der Anlage vor dem Termin etwas verändert werden?
Besser nicht, sofern keine Gefahr besteht. Veränderungen erschweren die Ursachenfeststellung. Wenn es unvermeidbar ist: vorher fotografieren.
Die Prüfung stellt den Zustand der Anlage fest und benennt Abweichungen von den anerkannten Regeln. Ob und in welchem Abstand eine Anlage zu prüfen ist, legt der Betreiber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest. Rechtliche Bewertungen sind nicht Gegenstand der Prüfung.